Satzung

Satzung des Carneval-Vereins 1956 „Die Mollys“ Watzenborn-Steinberg e. V.

 Präambel

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Carneval-Verein 1956 „Die Mollys“ Watzenborn-Steinberg e.V., nachstehend als „CV“ bezeichnet.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 35415 Pohlheim und ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht in Gießen unter der Nummer VR 1248 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des karnevalistischen Brauchtums und des karnevalistischen Tanzsports.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Prunksitzungen und anderen karnevalistischen Veranstaltungen, die Teilnahme an karnevalistischen Veranstaltungen und Faschingsumzügen, sowie durch die Ausbildung und Förderung im Bereich des karnevalistischen Tanzsports und die Teilnahme an bzw. Durchführung von Tanzturnieren.

3. Der Verein arbeitet auf demokratischer Grundlage und verpflichtet sich zu parteipolitischer Neutralität, religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind besondere Reisekosten und Auslagen für den Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Der Verein hat nicht stimmberechtigte und stimmberechtigte (ordentliche) Mitglieder.

3. Ordentliches Mitglied ist, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat.

4. Wählbar sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

5. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Der Antragsteller erhält eine Rückmeldung in Textform (z.B. Brief, Email oder Messengerdienst).

6. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Eingangs des rechtskräftig unterschriebenen Mitgliedsantrags.

7. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a. Tod
b. Kündigung der Mitgliedschaft
c. Ausschluss aus dem Verein
8. Die Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen und ist nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende möglich.
9. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es:
a. mit einem vollen Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen trotz Aufforderung nicht begleicht.
b. die Satzung verletzt oder gegen die Interessen des CV in grober Weise verstößt.
10. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit. Das Mitglied ist auf Antrag zur Versammlung einzuladen und anzuhören.
11. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge oder Aufnahmegebühren.
12. Ehrungen von Mitgliedern werden in einer Ehrenordnung des Vereins geregelt. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
13. Langjährige, verdiente Mitglieder des Vereins können auf Beschluß des Vorstandes zu Senatsmitgliedern ernannt werden. Senatsmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Die Mitglieder des Senats übernehmen zusammen mit dem Elferrat die Aufgabe der Repräsentanz des Vereins nach Außen. Zuwendungen des Senats an den Verein müssen, auf Wunsch des Senats, vom Verein zweckgebunden eingesetzt werden.

§5 Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Beitrag zu entrichten. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und wird jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres gezahlt. In Härtefällen können Mitgliedsbeiträge gestundet oder erlassen werden.

2. Jedes Mitglied hat sich satzungskonform zu verhalten.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzes und an die Jugendschutz-Ordnung des Vereins zu halten. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

4. Jedes Mitglied ist angehalten, bei einer evtl. Änderung seiner Kontaktdaten, diese dem Verein zeitnah mitzuteilen.

§6 Abteilung Tanzsport

Jedes Vereinsmitglied kann zusätzlich Mitglied in der Abteilung Tanzsport werden und zahlt dann einen gesonderten zusätzlichen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Mitglieder, die aktiv am Tanzsport im Verein teilnehmen, müssen Mitglied in der Abteilung Tanzsport sein und zahlen darüber hinaus einen Beitrag für Ausbildung und Ausstattung, der vom Vorstand festgelegt wird. Die aktive Teilnahme in einer Tanzgruppe wird immer für eine komplette Trainingsperiode, die jeweils vom 01.04. eines Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres geht, unterstellt. Sollte ein Mitglied vorzeitig während einer Trainingsperiode ausscheiden, wird eine Abschlagszahlung für Ausbildung und Ausstattung fällig. Die Höhe der Abschlagszahlung wird vom Vorstand beschlossen. Die Abteilung Tanzsport wählt einen Abteilungsleiter, der dem Vorstand angehört. Die internen Angelegenheiten der Abteilung werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

§7 Abteilung Elferrat

Jedes Vereinsmitglied kann zusätzlich Mitglied in der Abteilung Elferrat werden und zahlt dann einen gesonderten zusätzlichen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Elferrat arbeitet, in enger Abstimmung mit dem Vorstand, an der Planung und Durchführung der karnevalistischen Veranstaltungen mit. Desweiteren übernimmt der Elferrat zusammen mit dem Senat die Aufgabe der Repräsentanz des Vereins nach außen. Die Abteilung Elferrat wählt einen Abteilungsleiter, der dem Vorstand angehört. Die internen Angelegenheiten der Abteilung werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der Vorstand.

§9 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch die Bekanntgabe in dem offiziellen Mitteilungsorgan der Stadt Pohlheim. Nicht in Pohlheim wohnende Mitglieder sind in Textform (z.B. Brief, Email oder Messengerdienst) einzuladen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen oder die Kassenprüfer eine Einberufung für erforderlich halten.

3. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
a. Jahresbericht des Vorstandes
b. Kassenbericht mit aktuellem Kassenstand
c. Bericht der Kassenprüfer
d. Entlastung des Vorstandes
e. Wahlen
f. Anträge, sofern ebensolche ordnungsgemäß eingegangen sind.
4. Anträge, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll, müssen mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich eingereicht sein. Während der Mitgliederversammlung können nur solche Anträge gestellt werden, deren Inhalt sich aufgrund des Verlaufes der Versammlung als notwendig erweisen.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende des Vereins. Sollte dieser verhindert sein, übernimmt die Aufgabe ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.
7. Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Liegt jedoch nur ein Vorschlag vor, kann die Wahl per Akklamation erfolgen. Auf Beschluss der Versammlung können Beisitzer auch im Gesamten gewählt werden.
8. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ist persönlich und beginnt mit der Vollendung des 14. Lebensjahres.
9. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
10. Mitgliedern kann die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort angeboten werden. Mitgliederrechte können in diesem Zuge im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden („virtuelle Mitgliederversammlung“). Dabei ist auch möglich, dass ein Teil der Mitglieder oder Vorstandsmitglieder an einem bestimmten Ort zusammenkommt und andere Mitglieder an der Mitgliederversammlung im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen.
11. Ein Beschluss ist ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Den Mitgliedern ist die Beschlussvorlage in Textform mit der Bitte um Rückantwort innerhalb einer Frist von vier Wochen zu übersenden. Nach Rücklauf aller Antworten, spätestens aber drei Werktage nach Ablauf der Antwortfrist, stellt der Vorsitzende das Ergebnis der Beschlussfassung fest und informiert die Mitglieder hierüber.

12. Über die Durchführung der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches im Anschluß vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a. dem Vorsitzenden

b. zwei stellvertretenden Vorsitzenden

c. dem Geschäftsführer

d. dem Schatzmeister

e. dem Schriftführer

f. bis zu 9 Beisitzern

g. den 2 Abteilungsleitern

h. den Ehrenvorstandsmitgliedern (mit beratender Stimme)

2. Die unter a. bis e. genannten Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand (gem. §26 BGB). Dieser führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Für die Willensbildung innerhalb des geschäftsführenden Vorstands gelten die Bestimmungen über den Vorstand entsprechend.

3. Der geschäftsführende Vorstand kann Beisitzern besondere Aufgaben übertragen.

4. Der Vorsitzende und seine Vertreter vertreten jeweils zu zweit oder einzeln mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

5. Der Vorstand wird regelmäßig für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Es ist so zu verfahren, dass in geraden Jahren der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schriftführer gewählt werden. In ungeraden Jahren sind die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister zu wählen. Die Beisitzer werden ebenfalls in ungeraden Jahren gewählt.

6. Bei vorzeitigem Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes übernimmt ein vom Vorstand zu benennendes Mitglied kommissarisch das Amt. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird der Nachfolger zunächst für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes gewählt, damit die Turnusmäßigkeit der Wahlen gewährleistet ist.

7. Ein verdienter Vorsitzender oder ein verdientes Vorstandsmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit zum Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenvorstandsmitglied ernannt werden. Er gehört dem Vorstand beratend an.

8. Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende oder einer seine Vertreter. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein, so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Vorstandsmitglieder können an der Vorstandssitzung auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Stimmrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben („virtuelle Vorstandssitzung“). Dabei ist auch möglich, dass ein Teil der Mitglieder an einem bestimmten Ort zusammenkommt und andere Mitglieder an der Mitgliederversammlung im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen.

9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der sitzungsleitende Stellvertreter. Stimmberechtigt sind alle ordentlich gewählten Vorstandsmitglieder.

10. Ein Beschluss des Vorstands ist auch außerhalb einer Sitzung im Umlaufverfahren gültig, wenn alle Mitglieder des Vorstands beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Abwesenheit von einer seiner Stellvertreter gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Den Mitgliedern ist die Beschlussvorlage in Textform mit der Bitte um Rückantwort innerhalb einer Frist von vier Wochen zu übersenden. Nach Rücklauf aller Antworten, spätestens aber drei Werktage nach Ablauf der Antwortfrist, stellt der Vorsitzende, im Falle seiner Abwesenheit einer seiner Stellvertreter, das Ergebnis der Beschlussfassung fest und informiert die übrigen Mitglieder des Vorstands hierüber.

11. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und führt ordnungsgemäß Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Er hat in der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einen Kassenbericht für das abgelaufene Kalenderjahr zu erstatten.

12. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstands können einen Aufwendungsersatz (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) erhalten. Darüber hinaus kann Mitgliedern des Vorstands eine angemessene Tätigkeitsvergütung, z. B. in Form der Ehrenamtspauschale, gezahlt werden. Maßgeblich für die Zahlung und die Höhe der Vergütung sind die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins. Über die Zahlung einer Vergütung dem Grunde nach und über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§11 Kassenprüfer

1. Für jeweils zwei Jahre sind in der ordentlichen Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, drei Kassenprüfer zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

2. Das Prüfungsrecht ersteckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit und nicht auf die Zweckmäßkeit der Vorgänge.

§12 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein solcher Beschluß gilt dann als angenommen, wenn sich mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für die Änderung entscheiden.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom geschäftsführenden Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Eine solche Änderung ist den Mitgliedern spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Auflösung des Vereins bedarf der Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband Gießen des Deutschen Roten Kreuzes, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Jugendarbeit zu verwenden hat.

§14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmunen nicht berührt. Etwaige unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, welche dem beabsichtigten Zweck entsprechen bzw. am nächsten kommen.

Diese Satzung tritt am 4. November 2022 in Kraft und ersetzt damit alle bisherigen Satzungen des Vereins.